• 1
  • 2
  • 3

Fasching in Flintsbach 2023


Aktuelles - Gemeinde Flintsbach a. Inn


 

Freitag, 25. Oktober 2024

Hinweis zur Berechnung der Grundsteuer ab 01.01.2025

Mit der Reformierung der Grundsteuer zum 01.01.2025 ändert sich auch die Berechnungsgrundlage. Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d.h. zum 01.01.2025 automatisch ihre Geltung verlieren, muss jede Gemeinde die ab dem 01.01.2025 gültigen neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen.
Der Gemeinderat hat sich in den öffentlichen Sitzungen vor und nach der Sommerpause mit dieser Thematik auseinandergesetzt und beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer A mit 320 v.H. und für die Grundsteuer B mit 320 v.H. nicht zu ändern.
Nach Durchsicht der vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge ab dem 01.01.2025 haben wir festgestellt, dass es zum Teil zu hohen Differenzen gegenüber der ursprünglichen Festsetzung gibt. Diese Differenz kann zwar durchaus korrekt sein, aber wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Bescheid vom Finanzamt nicht richtig ist, müssen Sie sofort tätig werden, weil die Gemeinde zwingend an die Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamts gebunden ist. Die Gemeinde muss den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer verwenden.
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde.
Beispiel:
Grundsteuermessbetrag z.B. 100,00 EUR x Hebesatz 320 % = 320,00 EUR Grundsteuer/Jahr.

Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde können Sie nur noch einen Widerspruch wegen dem angewandten Hebesatz bzw. formellen Fehlern einlegen. Korrekturen bezüglich der Grundstücks-, Wohn- oder Nutzflächen können nur über das Finanzamt vorgenommen werden. Wir bitten Sie deshalb, in Ihrem eigenen Interesse, die vom Finanzamt erhaltenen Messbescheide zu überprüfen. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung des Bescheides vom Finanzamt können Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid). Aber auch wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen.

Die bayerischen Vordrucke „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt5)“ und die dazugehörige Ausfüllanleitung liegen in den Finanzämtern aus und sind auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“, Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar. Weitere wichtige Informationen finden Sie auf https://www.grundsteuer.bayern.de/.
Die Grundsteuerbescheide werden von der Gemeinde voraussichtlich bis zum Jahresende versandt.

Nachfolgend die ab 01.01.2025 gültige „Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Flintsbach a.Inn (Hebesatzsatzung)“:

Zurück