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Fasching in Flintsbach 2023


Aktuelles - Gemeinde Flintsbach a. Inn


 

Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis am Faschingsdienstag, 17. Februar 2026 ist nach telefonischer Terminvereinbarung kurzfristig möglich. Bitte beachten Sie den Aushang am Rathauseingang.


In der Zeit von Februar und März 2026 sind im Gebiet Petersberg/Hohe Asten Baumfällarbeiten geplant. Dadurch kann es zu Einschränkungen bzw. kurzfristigen Wegsperrungen kommen.

Bitte informieren Sie sich vor einer geplanten Wanderung kurzfristig auf der Homepage oder Instagram-Seite der Hohen Asten: https://hoheasten.de/ oder über Instagram: hoheasten

 


Am Sonntag, 8. März 2026 finden die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen statt. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können auf Antrag sechs Monate vor Stimmabgabe Auskunft aus dem Melderegister über Wahlberechtigte erhalten. Wir möchten darauf hinweisen, dass es möglich ist, der Weitergabe der Daten zu widersprechen.

Wahlberechtigte, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich schriftlich oder persönlich mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung setzen und eine entsprechende Übermittlungssperre beantragen. Eine digitale Antragstellung über das Bürgerserviceportal der Gemeinde Flintsbach a.Inn ist ebenso möglich.


Ab Mittwoch, 2. Juli 2025 ist die digitale Lichtbilderfassung für Ausweisdokumente auch bei uns im Bürgerbüro möglich! Die Gebühren hierfür betragen 6 €.

Die Lichtbilder können nicht ausgedruckt und dem Bürger mitgegeben werden.


Hinweise zu Einwendungen und Rechtsbehelfen

Ab 2025 wird die Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bayer. Grundsteuergesetz (BayGrStG) i.V.m. der Abgabenordnung (AO) i.V.m. der Hebesatzung der Gemeinde Flintsbach a.Inn vom 25.09.2024 festgesetzt und erhoben.
Die Grundsteuerbescheide wurden im Dezember 2024 zugestellt.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass Einwendungen, die sich gegen den Grundsteuermessbescheid richten, gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen sind. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (weder beim Finanzamt noch bei der Gemeinde) hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gehemmt, insbesondere wird die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Wird die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis nach § 240 AO Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Zusätzlich können Mahn- und Vollstreckungskosten entstehen, die vom Steuerschuldner zu tragen wären. Sollte sich der Steuermessbetrag und damit die Grundsteuerschuld verringern, werden wir eine ergebende Erstattung/Guthaben Ihrem Konto unaufgefordert gutschreiben, sofern keine offenen Forderungen zur Verrechnung bestehen.


Das Eisenbahn-Bundesamt führt für den „Brenner-Nordzulauf, ABS/NBS 36 München-Rosenheim-Kiefersfelden-Grenze D/A (-Kufstein)“ ein Scoping-Verfahren durch. Die Vorhabensträgerin DB InfraGO AG (ehem. DB Netz AG) hat am 25.04.2022 einen Antrag nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) auf Unterrichtung über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen (UVP-Bericht) für das Vorhaben aufzunehmen sind, gestellt. Der Gemeinde wurde Gelegenheit gegeben, sich an der Abstimmung über den voraussichtlichen Untersuchungsumfang für die o.g. Maßnahme zu beteiligen.

Nachfolgend die Stellungnahme der Gemeinde:


Bekanntmachung der DB InfraGO:

Ab August 2024 bis voraussichtlich 2028 werden Umweltkartierungen im Gemeindebereich Flintsbach a.Inn erfolgen. Für die Berücksichtigung des Artenschutzes sowie von Naturschutzaspekten in den Genehmigungsverfahren sind detaillierte Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewässer erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante Aspekte des Artenschutzes, des Naturschutzes und der Oberflächengewässer zu erhalten.

Im Anhang finden Sie die ausführliche Ankündigung sowie eine Karte und eine Aufstellung der betroffenen Grundstücke.

 


Die Gemeinde Flintsbach a.Inn stellt folgende „Kernforderungen“ zum Brenner-Nordzulauf:

- Die Verknüpfungsstelle in ihrer momentan geplanten Form ist abzulehnen.Die Gemeinde fordert mit Nachdruck die Verknüpfungsstelle im Berg und die Aufnahme der Verknüpfungsstelle Wildbarren in die Planungen der Deutschen Bahn. Diese grundsätzlichen Überlegungen (s. Anlage 1) sind der DB AG schon seit Jahren bekannt (Raumordnungsverfahren und nachfolgende Diskussionen). Nach aktuellem Gutachten einer renommierten Expertengruppe (s. Anlage 2) ist eine solche Lösung auch genehmigungsfähig.

- sofortiger Ausbau von Lärmschutz auf der Bestandsstrecke nach Neubaustandard;

- maximaler Schutz (über der gesetzlichen Norm) der Anwohner während der Bauphase vor Immissionen (keine 7 Tage/24 Stunden Bautätigkeit, Ruhezeiten von 22-6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen) sind einzuhalten;

- maximaler Lärmschutz - ausgelegt auf die Maximalauslastung der Bahnstrecke - über den gesetzlichen Standard hinaus über den gesamten oberirdischen Streckenverlauf;

- der aktive Schallschutz ist aufgrund der besonderen Situation im Planungsgebiet ganzheitlich zu betrachten (enge Tallage, Autobahn und Staatsstraße als zusätzliche Lärmquellen); er ist nicht nur anhand der Grenzwerte der 16. BImSchV zu dimensionieren, sondern als
einzuhaltende Pegel sind die Grenzwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzusetzen;

- passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) als Ersatz für „außerverhältnismäßige“ aktive Maßnahmen werden abgelehnt;

- keine Ausgleichsflächen im Inntal;

- kein Eingriff in die Wohnbebauung und private Grundstücke (befriedetes Besitztum);

- mehrere Bypässe zum Abtransport des Aushubmaterials zwischen den Tunnelöffnungen;

- möglichst geringer Flächenverbrauch für Baustelleneinrichtung und Aushubmaterial; vorrangige Inanspruchnahme staatlicher Flächen;

- keine Belastung der Ortschaften durch Liefer- und Abtransport-Verkehr mit LKWs; Abtransporte emissionsarm über Förderbänder und Schiene, ggf. über die Autobahn; für die Verladung auf die Schiene ist die bereits vorhandene Infrastruktur zu nutzen; der ggf. benötigte Verladebahnhof muss dann auf ohnehin benötigte Bauflächen, z.B. geplante Verknüpfungsstelle, eingerichtet werden. Keine weitere Inanspruchnahme von Flächen!

- Rückbau der Bestandsstrecke und lastenfreie Zuführung der Grundstücke an die Landwirtschaft