Hinweise zu Einwendungen und Rechtsbehelfen
Ab 2025 wird die Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des Bayer. Grundsteuergesetz (BayGrStG) i.V.m. der Abgabenordnung (AO) i.V.m. der Hebesatzung der Gemeinde Flintsbach a.Inn vom 25.09.2024 festgesetzt und erhoben.
Die Grundsteuerbescheide wurden im Dezember 2024 zugestellt.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass Einwendungen, die sich gegen den Grundsteuermessbescheid richten, gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen sind. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (weder beim Finanzamt noch bei der Gemeinde) hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Die Wirksamkeit des Grundsteuerbescheides wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht gehemmt, insbesondere wird die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten.
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. Wird die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, fallen für jeden angefangenen Monat der Säumnis nach § 240 AO Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Zusätzlich können Mahn- und Vollstreckungskosten entstehen, die vom Steuerschuldner zu tragen wären. Sollte sich der Steuermessbetrag und damit die Grundsteuerschuld verringern, werden wir eine ergebende Erstattung/Guthaben Ihrem Konto unaufgefordert gutschreiben, sofern keine offenen Forderungen zur Verrechnung bestehen.